§ 147 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

§ 147.

(1) Den österreichischen Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen durchführen, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer zu verwenden.

(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

  1. a) die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses und
  2. b) die Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens festzulegen.

(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.

(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Prämienzuschüsse.

(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132278

alte Dokumentnummer

N8197522509L

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