Vadium.
§. 147.
(1) Wenn nicht auf Antrag vom Richter etwas anderes festgestellt wird, muss die zu leistende Sicherheit zum mindesten den zehnten Theil des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs erreichen.
(2) Von den Personen, welche sich namens des Staates, eines Landes oder einer unter staatlicher oder Landesverwaltung stehenden Anstalt als Bieter an der Versteigerung betheiligen, ist keine Sicherheitsleistung zu fordern.
(3) In den Versteigerungsbedingungen kann dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, die Ermächtigung ertheilt werden, dem betreibenden Gläubiger, falls er sich an der Versteigerung betheiligt, oder Bietern, für die auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellte Forderungen haften, eine besondere Sicherheitsleistung ganz oder theilweise zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021070
alte Dokumentnummer
N2189616870T
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