§ 146 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 146. Verlängerung der Berechtigungen

für Luftfahrzeugwarte.

(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 140, 143, 144 oder 145 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 beziehungsweise § 143 Abs. 2 ersetzt werden.

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