§ 146 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

IV. Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen

§ 146.

(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen ein Vorführungs- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Post- oder Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 42)

(2) Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Staatsanwaltes solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; ergeht jedoch eine solche Verfügung des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.

Schlagworte

Vorführungsbefehl, Postamt

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030446

alte Dokumentnummer

N2197523799S

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