§ 146
§. 146.Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu bestellenden Notar Sorge zu tragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015824
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