§ 146 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

X. Teil

Haftungsrecht 1. Abschnitt Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug befördert werden Haftung

§ 146

(1) § 146.Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.

(2) Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

  1. 1. ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder
  2. 2. Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden.

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