§ 146 GWG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

4. Abschnitt

Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes und Maßnahmen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Anwendungsbereich

§ 146.

(1) Röhrenspeicher und Kugelspeicher bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 133 finden auf diese Speicheranlagen sinngemäß Anwendung.

(2) Der Betreiber eines Röhrenspeichers oder Kugelspeichers, der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt und die Mengenschwellen der Anlage 5 Teil 1 Z 14 GewO überschreitet, hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Die §§ 84a bis 84e sowie § 84h GewO finden auf diese Anlagen sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40132919

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)