Versteigerungsbedingungen.
§. 146.
Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:
- 1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
- 2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
- 3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
- 4. die Angabe des geringsten Gebotes;
- 5. Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
- 6. die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
- 7. Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)