§ 146 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Versteigerungsbedingungen.

§. 146.

Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:

  1. 1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;
  2. 2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);
  3. 3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;
  4. 4. die Angabe des geringsten Gebotes;
  5. 5. Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;
  6. 6. die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;
  7. 7. Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.

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