§ 145a LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Identifizierungsflüge

§ 145a

§ 145a. Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen, sind von der Flugsicherung mit Vorrang zu behandeln.

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