§ 145 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Teil

Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Einrichtung – Aufgaben – Organe Zweck

§ 145.

(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057615

alte Dokumentnummer

N3199958069L

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