§ 145 StVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Beginn des Entlassungsvollzuges

§ 145.

(1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.

(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.

(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269741

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