§ 145
§. 145.Zu Directoren und Adjuncten sollen nach Thunlichkeit verdienstvolle Notare ernannt werden, welche jedoch nach Uebernahme dieser Stellen Notariatsgeschäfte nicht mehr ausüben dürfen.
(2) Zur Besetzung dieser Stellen hat die Notariatskammer, in deren Sprengel sich das Archiv befindet, den Concurs auszuschreiben und den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten, welches denselben mit seinem Gutachten dem Justizminister vorlegt.
(3) Zur Besetzung der übrigen Stellen hat die Notariatskammer den Vorschlag an das Oberlandesgericht zu erstatten.
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.
Schlagworte
Direktor, Adjunkt, Tunlichkeit, Übernahme, Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015823
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