§ 145 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Vorschriften über die Gewerbeausübung Betriebsart

§ 145.

(1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weiters die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 zu umfassen.

(2) Unter Betriebsart im Sinne des Abs. 1 ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082408

alte Dokumentnummer

N5199434670J

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