§ 144 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Vierter Unterabschnitt

Vorbereitung der Entlassung Entlassungsvollzug

§ 144.

(1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.

(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:

  1. 1. Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
  2. 2. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
  3. 3. Freigang (§ 126 Abs. 3).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028306

alte Dokumentnummer

N2196924246S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)