§ 143 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 143.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) Die §§ 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(6) Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, tritt, soweit nicht die §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(8) § 112 tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(12a) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)

(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.

(26) Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(Anm.: Abs. 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)

(29) § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

(29a) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.

(30) Studienbeiträge gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013 sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.

(31) § 143 Abs. 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. § 66 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(32) §§ 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der §§ 14a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 12 und 13 erfolgt sein, treten die §§ 14a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

(33) §§ 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der §§ 14g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 64 und 66 erfolgt sein, tritt § 14i mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

(34) § 14h tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14h in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und‑werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

(35) § 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 25 Abs. 1 Z 12, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 7, § 46 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 8, § 103 Abs. 9 und § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(35a) § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden.

(36) Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf § 20a als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(37) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2 Z 13 und 14, 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Z 1, 13b samt Überschrift, 15 Abs. 4a, 19 Abs. 2 Z 2, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Abs. 1, Abs. 1 Z 13, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Abs. 1, 25 Abs. 4 Z 2, 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 5, 35a samt Überschrift, 40 Abs. 1, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des I. Teils, 46 Abs. 4, 51 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 Z 10 und 11, 54 Abs. 3, 54 Abs. 9, 56, 57, 59 Abs. 2 Z 5, 60 Abs. 1b und 6, 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 5, 63 Abs. 1 Z 4, 64 Abs. 1 Z 6 bis 8, 64 Abs. 4, 5 und 6, 66 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, der 3a. Abschnitt des II. Teils, 72, 73 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1, 79 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 8, die Überschrift zu 82, 82 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 85 samt Überschrift, 86, 87 Abs. 1, 90 Abs. 3, 98 Abs. 4, 99 Abs. 4, 109 Abs. 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Abs. 6 Z 1, 123a, 123b Abs. 5 und 6, 125 Abs. 1, 135 Abs. 3 bis 6 sowie 143 Abs. 8, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 99 Abs. 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

(38) § 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 131/2015 sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.

(39) § 21 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.

(40) § 13 Abs. 2 Z 1 lit. k, l und m, § 54 Abs. 6d und § 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(41) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(42)  Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis e samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.

(43) Für die Änderung der Curricula von Studien, die von § 14h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 § 54 Abs. 5 letzter Satz nicht anzuwenden.

(44) Änderungen der Curricula, die aufgrund von § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.

(45) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, BGBl. II Nr. 133/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(46) § 71c Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.

Schlagworte

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Diplomarbeit, Studieneingangsphase

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175849

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