§ 143 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Einstellung des Disziplinarverfahrens.

§ 143

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wird.

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