Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 143.
Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Postsendungen sind an den Inhaber abzugeben. Postsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, sind an eine Person abzugeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht, kraft Postübernahmskarte oder kraft Postabholbuches zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146029
alte Dokumentnummer
N9195722709L
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