§ 143 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 143.

Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Postsendungen sind an den Inhaber abzugeben. Postsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, sind an eine Person abzugeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht, kraft Postübernahmskarte oder kraft Postabholbuches zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung glaubhaft zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146029

alte Dokumentnummer

N9195722709L

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