§ 143
— IX. Hauptstück. Notariatsarchive.
§. 143.Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.
(2) Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.
Schlagworte
Übernahme, Akt, Organisierung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015821
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