§ 143 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 143

— IX. Hauptstück. Notariatsarchive.

§. 143.Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.

(2) Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.

Schlagworte

Übernahme, Akt, Organisierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015821

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