Berechtigung zur Stimmführung.
§ 143.
(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117965
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