§ 143 BVergGVS 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 143.

Wird eine Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40150671

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