§ 143 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

2. Beförderung von Sprengstoffen und Zündmitteln

zu den Lagerräumen.

§ 143

§ 143. Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur unter der Leitung sachkundiger und verläßlicher Personen, die der Betriebsleiter dazu bestimmt hat, übernommen und zu den Lagerräumen befördert werden. Die Namen dieser Personen sind in das Fahrbuch (§ 351) einzutragen und, soweit es sich nicht um bergbehördlich anerkannte oder zugelassene Aufseher handelt, der Berghauptmannschaft

bekanntzugeben.

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