§ 1433 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1433

Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden.

Schlagworte

Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019179

alte Dokumentnummer

N2181111661Z

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