§ 1433
Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Schlagworte
Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019179
alte Dokumentnummer
N2181111661Z
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)