§ 142 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Disziplinarrecht

---------------- Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind

§ 142

§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

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