§ 141i.
Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über
- 1. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;
- 2. die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;
- 3. allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;
- 4. die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;
- 5. Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015819
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