§ 141b UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2018

§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141b.

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €.

§ 141a wurde gemäß Z 24 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2018 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200483

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)