§ 141a UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung Grundsätze

§ 141a.

Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

  1. 1. Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
  2. 2. Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
  3. 3. Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
  4. 4. Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
  5. 5. Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
  6. 6. Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
  7. 7. Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196511

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