6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung Grundsätze
§ 141a.
Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:
- 1. Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
- 2. Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
- 3. Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
- 4. Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
- 5. Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
- 6. Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
- 7. Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196511
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