§ 141 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Auslandskammern

§ 141

§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.

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