§ 141 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 141.

Ist die Berufung mit Mängeln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungswerber vom Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059495

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