§ 141 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Zu Abs. 3 und 4: In der Novellierungsanordnung Z 49, BGBl. I Nr. 102/1997, sollte es statt: "§ 141 Abs. 1 und Abs. 3" richtig lauten: "§ 141 Abs. 1 und Abs. 4".

§ 141. Aufsicht.

(1) Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Bewilligung des Betriebes zuständig ist (Aufsichtsbehörde).

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die verantwortlichen Organe.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat den in Abs. 2 erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.

(4) Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Kapitalgesellschaften, die Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluß der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4 bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen einen rechtskundigen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlich sind.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 104 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)