Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 141.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Waffengewerbe (§ 131 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession für militärische Waffen und militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung, Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe (§ 131 Abs. 1) im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070124
alte Dokumentnummer
N5197418523S
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