§ 141 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

§ 141.

Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046769

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)