§ 140h NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 140h.

(1) Das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung

  1. 1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279 Abs. 1 ABGB);
  2. 2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Widersprüche gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger;
  3. 3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) und
  4. 4. des Wirksamwerdens der einem Notar vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs.

(2) Die Registrierung im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4 von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung der in Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs. 1 Z 2, die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht nach Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu registrieren.

(3) Bei der Registrierung sind insbesondere

  1. 1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch beziehungsweise das Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht,
  2. 2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des Widersprechenden sowie des Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des Vertreters,
  3. 3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie,
  4. 4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des Widerspruchs und das Datum der Errichtung der Urkunde

    anzugeben. Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber, Verfügenden, Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV zu verständigen, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4 hat der registrierende Notar den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre Folgen zu informieren.

(4) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines Widerspruchs hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.

(5) Der Notar hat die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der nächste Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der Vertretene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis dieses nächsten Angehörigen registriert, so kann die Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit die Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der Vertretungsbefugnis entgegensteht (§ 284b Abs. 1 ABGB). Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung diesem nächsten Angehörigen im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung seiner Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, auszuhändigen.

(6) Der Notar hat das Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.

(7) Wird der Notar vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126 Abs. 1 AußStrG), so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter (Bevollmächtigten) über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will (§ 284g ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen Schutzbedürftigkeit zu machen (§ 117 Abs. 1 AußStrG).

(8) Zur Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Registrierungen hat sich die Österreichische Notariatskammer des registrierenden Notars als Organ zu bedienen. Für Fehler bei der Registrierung der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise des Endes der Vertretungsmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 haftet auch die Österreichische Notariatskammer. Auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden.

(9) Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, dem registrierenden Notar oder Rechtsanwalt, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), einem Verein im Rahmen seiner Aufgabe nach § 4 Abs. 2 VSPBG, dem Vertreter (Bevollmächtigten), dem Vertretenen (Vollmachtgeber), dem Verfügenden und dem Widersprechenden Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

ÜR: Art. X § 4 Abs. 3, BGBl. I Nr. 92/2006

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094862

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