§ 140e NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 140e.

(1) Das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats" dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden.

(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der Speicherungspflicht zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015805

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