III. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 140
(1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
- 1. gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,
- 2. sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
- 3. die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß § 139b.
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