§ 140 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Einstufung

§ 140.

Der Strafgefangene ist zunächst der Unterstufe zuzuteilen. Dies gilt auch für einen Strafgefangenen, der in den Strafvollzug in Stufen erst nachträglich aufgenommen oder wieder aufgenommen wird, es sei denn, daß eine solche Zuteilung im Hinblick auf die Dauer der bereits in Strafhaft zugebrachten Zeit offenbar unbillig wäre. Strafgefangene im Erstvollzug (§ 127), die nicht in einer Sonderanstalt nach § 8 Abs. 3 Z. 1 angehalten werden, ferner Strafgefangene, die im Zeitpunkt der Einleitung des Vollzuges bereits das sechzigste Lebensjahr überschritten haben oder die gebrechlich oder dauernd arbeitsunfähig sind, sind jedoch sogleich der Mittelstufe zuzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028302

alte Dokumentnummer

N2196924242S

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