Einstufung
§ 140.
Der Strafgefangene ist zunächst der Unterstufe zuzuteilen. Dies gilt auch für einen Strafgefangenen, der in den Strafvollzug in Stufen erst nachträglich aufgenommen oder wieder aufgenommen wird, es sei denn, daß eine solche Zuteilung im Hinblick auf die Dauer der bereits in Strafhaft zugebrachten Zeit offenbar unbillig wäre. Strafgefangene im Erstvollzug (§ 127), die nicht in einer Sonderanstalt nach § 8 Abs. 3 Z. 1 angehalten werden, ferner Strafgefangene, die im Zeitpunkt der Einleitung des Vollzuges bereits das sechzigste Lebensjahr überschritten haben oder die gebrechlich oder dauernd arbeitsunfähig sind, sind jedoch sogleich der Mittelstufe zuzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028302
alte Dokumentnummer
N2196924242S
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