Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat
§ 140.
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.
(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028794
alte Dokumentnummer
N2197026880S
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