§ 140 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension

§ 140.

(1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.

(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen darf. § 139 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) unterschreitet.

(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098635

alte Dokumentnummer

N6197846502L

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