§ 140 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

§ 140.

(1) Der Auftraggeber hat unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,

  1. 1. im Fall des § 139 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 139 Abs. 2 Z 3 allen Bietern,
  2. 2. im Fall des § 139 Abs. 1 Z 4 und des § 139 Abs. 2 Z 2 allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
  3. 3. im Fall des § 139 Abs. 2 Z 1 dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist,
  4. 4. im Fall des § 139 Abs. 2 Z 2 dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.

    Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 3 oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.

(2) Im Fall des § 138 ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. So weit dies möglich ist, hat der Auftraggeber Bewerbern, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bietern unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.

(3) Der Widerruf darf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erklärt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Widerrufsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im Falle einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Abs. 2 darf der Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung erklärt werden.

(4) Die Stillhaltefrist verkürzt sich auf sieben Tage bei

  1. 1. beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 63 oder 67,
  2. 2. einer Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion,
  3. 3. Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer,
  4. 4. der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich,
  5. 5. einem Widerruf des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages, weil nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot oder nur ein Angebot im Verfahren verbleibt, oder nur ein Angebot eingelangt ist,
  6. 6. Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems.

(5) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist.

(6) Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.

(7) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich genügt die Bekanntmachung der Widerrufserklärung im Internet. Mit der Erklärung des Widerrufes nach Ablauf der Stillhaltefrist gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind nach Erklärung des Widerrufs auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.

(8) Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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