§ 140 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 140.

(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter" vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...") geführt werden.

(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

1.

in der Verwendungsgruppe A 1

 

a)

ab der Gehaltsstufe 11

Oberrat,

 

b)

abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9

 

an Zentralstellen

Ministerialrat,

 

in der Parlamentsdirektion abweichend hievon

Parlamentsrat,

 

an sonstigen Dienststellen

Hofrat,

2.

in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:

 

a)

in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2

Amtsrat,

 

b)

in den Funktionsgruppen 3 bis 8

Amtsdirektor,

3.

in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:

 

a)

in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2

Fachinspektor,

 

b)

in den Funktionsgruppen 3 bis 8

Fachoberinspektor,

4.

in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:

 

a)

in der Grundlaufbahn

Kontrollor,

 

b)

in den Funktionsgruppen 1 und 2

Oberkontrollor,

5.

in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10:

Oberamtsassistent,

6.

in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10:

Oberamtswart.

     

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei

Kabinettsdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)

Botschafter

für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors

Kabinettsvizedirektor

für den Leiter der Parlamentsdirektion

Parlamentsdirektor

für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion

Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion

Dienstleiter

für den leitenden Beamten des Generalsekretariats des Verfassungsgerichtshofes

Generalsekretär

für den leitenden Beamten des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes

Präsidialdirektor

für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Sektionschef

für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist

Gruppenleiter

für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle

Abteilungsleiter

für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle

Referatsleiter

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur, oder des Patentamtes

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes

Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)

für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs

Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs

für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit

Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

für den Leiter der Bundespolizeidirektion Wien

Polizeipräsident

für den Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien

Polizeivizepräsident

für den Leiter einer Sicherheitsdirektion

Sicherheitsdirektor

für den Leiter des Bundeskriminalamtes

Direktor des Bundeskriminalamtes

für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens

Polizeidirektor

für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien

Stadthauptmann

für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform

 

bis zur Gehaltsstufe 6

Kommissär

in den Gehaltsstufen 7 bis 10

Rat

für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)

Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)

für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich

Burghauptmann

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei

Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion

Parlamentskanzleidirektor

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle

Ministerialkanzleidirektor

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

  1. 1. die Schuld des Beamten gering ist,
  2. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. 3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).

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