§ 140 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 140.

Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211609

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