Untersuchung
§ 14.03
(1) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die Behörde festgelegt.
(2) Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, daß Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
(3) Bei Vergnügungsfahrzeugen und deren sicherheitsrelevanten Bauteilen, für die die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie festgestellt worden ist und die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, beschränkt sich die erstmalige Untersuchung auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05, 13.10 und 13.11a. Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie und der CE-Kennzeichnung ist durch Vorlage der Konformitätserklärungen nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis, dass die Vorschriften der §§ 13.05 und 13.10 erfüllt sind, anerkennen, sofern Gleichwertigkeit mit den diesbezüglichen Anforderungen dieser Verordnung gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057150
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