§ 13n BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m

Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m

§ 13n.

(1)  Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen.

(2)  Arbeitnehmer haben im Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m die Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Bezug nachzuweisen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von solchen Arbeitnehmern nachzuweisen.

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