§ 13d PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 13d

(1) § 13d.Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.

(2) Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.

(4) Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.

(5) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes

  1. 1. der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,
  2. 2. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und
  3. 3. der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX

    zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.

(6) Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§ 13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:

  1. 1. Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
  2. 2. Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,
  3. 3. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,
  4. 4. Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,
  5. 5. Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967,
  6. 6. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,
  7. 7. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
  8. 8. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,
  9. 9. Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953,

    sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, gebühren oder gewährt werden.

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