§ 13d ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

§ 13d

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;
  2. 2. förderbare Investitionskosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
  4. 4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
  5. 5. - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
  6. 6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
  7. 7. das Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
  2. b) Auszahlungsmodus;
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte);
  4. d) Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
  1. 8. den Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
  2. 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchungen;
  3. 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
  4. 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Art. 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.

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