§ 13d GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13d.

Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40125609

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