§ 13d AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufsichtsrecht

§ 13d.

(1) Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Ausübung seines Aufsichtsrechts der Koordinierungsstelle Weisungen erteilen.

(3) Die Koordinierungsstelle hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060745

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