§ 13c LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 13c.

(1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein

62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

(2) § 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40060202

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