Zum Bezugszeitraum: Ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsvertretungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Abs. 2 hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen (vgl. § 17a Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 73/1999).
Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei
Vertretung von Anspruchsberechtigten
§ 13c
(1) § 13c.Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2) Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.
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