Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
§ 13c. Studien in einer Fremdsprache
(Verfassungsbestimmung)
(1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn
- 1. gewährleistet ist, daß den Studierenden – außer in den Fällen der Ziffer 3 – unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
- 2. die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird oder
- 3. die Studienordnung eines internationalen Studienprogrammes (§ 13a) oder eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.
(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Wissenschaftliche Arbeiten (§ 25) sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen; Studierende haben jedoch das Recht, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Begutachter dem zugestimmt haben.
(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.
(6) Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118708
alte Dokumentnummer
N7196613915L
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