§ 13b WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Übergangsbestimmung

§ 13b.

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40129430

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